§ 1
Name des Vereins
Der Verein führt den Namen: Carnevalverein Bronnzell e. V.: Abgekürzt: CVB
§ 2
Sitz des Vereins
Der Sitz des Vereins ist Fulda-Bronnzell. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Fulda eingetragen.
§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Brauchtums des Bronnzeller Carnevalvereins. Er führt die alte, heimische karnevalistische Tradition fort und fördert den karnevalistischen Gedanken in seiner kulturell wertvollen Bedeutung.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann ohne Rücksicht auf Nationalität, Religion und Parteizugehörigkeit jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein geschieht schriftlich mit genauen Angaben des Namens, Geburtsdatums und der Wohnung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) dem Aufnahmeantrag zustimmen.
§ 5
Rechte des Mitglieds
Jedes volljährige Mitglied ist innerhalb des Vereins gleichberechtigt. Die ordnungsgemäß erworbene Mitgliedschaft hat folgende Rechte zum Inhalt:
Wahlrecht und das Recht, bei Versammlungen Anträge und Vorschläge zu unterbreiten und über eingebrachte Anträge und Vorschläge abzustimmen.
Nicht volljährige Mitglieder können Vorschläge und Anträge mit einbringen.
§ 6
Pflichten des Mitglieds
Jedes Mitglied hat gegenüber dem Verein die Pflicht, den Vereinszweck verwirklichen zu helfen und die Vereinsinteressen zu wahren. Insbesondere besteht die Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Die Mitglieder haben weiterhin die Pflicht:
1.Die Vereinssatzung, die Vorstandsbeschlüsse und die Versammlungsbeschlüsse zu beachten.
2.Die in der Satzung des Vereins niedergelegten Grundsätze zu fördern.
3.Die übernommenen Ämter gewissenhaft auszuführen.
4.Mutwillige Beschädigung von Vereinseigentum und schuldhaften Verlust desselben zu ersetzen.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluß. Bei Austritt muss die Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief oder andere rechtsgültige Willenserklärung gekündigt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegenüber dem Verein. Das Eigentum des Vereins ist zurückzugeben.
§ 8
Ausschluß
Bei Vereins schädigendem Verhalten, im besonderen bei grober Mißachtung der Vereinssatzung oder der Vereinsbeschlüsse, ferner bei unehrenhaftem Verhalten und bei Vorhandensein eines Rückstandes der Beitragszahlungen von über einem Jahr hinaus kann der Ausschluß aus dem Verein erfolgen. Eine schriftliche Mahnung per Einschreiben muss jedoch zuvor erfolgt sein. Der Ausschluß wird durch den Vorstand eingeleitet. Dem Mitglied ist vor der Entscheidung zu seiner Rechtfertigung ausreichend Gelegenheit zu geben. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen gegen die Entscheidung Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Diese Entscheidung ist endgültig und unwiderruflich.
Von dem Zeitpunkt ab, in dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlußverfahrens durch den Vorstand benachrichtigt worden ist, ruhen alle Funktionen und Rechte des Mitglieds. Das Mitglied hat das gesamte, in seinem Besitz befindliche Vereinseigentum unverzüglich dem Vorstand zurückzugeben. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf Vergünstigungen des Vereins. Mit dem Beschluß über den Ausschluß gilt die Mitgliedschaft als beendet. Unehrenhaft ausgeschlossene Mitglieder können nicht mehr aufgenommen werden.
§ 9
Ehrungen
Verdienten Mitgliedern kann auf Vorschlag des Präsidiums - durch Beschluß der Mitgliederversammlung - die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Ehrenmitglieder können beratend zu Vorstandssitzungen hinzugezogen werden.
§ 10
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Festausschuß
§ 11
Leitung des Vereins
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Dem Vorstand gehören an:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Präsident (Vorsitzender des Festausschusses)
- der 1. Kassierer
- der Schriftführer
Zum erweiterten Vorstand gehören die einzelnen Ausschußmitglieder. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Präsidenten, dem 1. Kassierer oder dem Schriftführer vertreten. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Einleitung des Ausschlusses von Mitgliedern. Er regelt die Einberufung, Vorbereitung und Leitung der Mitgliederversammlung bis zur Entlastung. Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst. Er wird unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden einberufen. Die Einladung muss sämtlichen Vorstandsmitgliedern mindestens drei Tage vor der Sitzung zugestellt werden. Die Vorstandsmitglieder können Anträge auf Beratung einzelner Vereinsobliegenheiten stellen. Der Vorsitzende ist berechtigt, so oft den Vorstand einzuberufen, wie es die Geschäfte des Vereins erfordern. Eine Sitzung des Vorstandes muss stattfinden, wenn dies von mindestens zwei der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei der Vorstandsmitglieder und der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
Über eine Sitzung ist Protokoll zu führen, das von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. Bei Beschlußfassung entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ent-scheidet die Stimme des Vorsitzenden oder in dessen Abwesenheit die Stimme seines Vertreters.
Die Tätigkeit des Vorstandes und der Ausschüsse erfolgt ehren-amtlich.
§ 12
Widerruf der Bestellung
Die Bestellung eines Vorstandsmitgliedes ist beim Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit widerruflich. Als wichtige Gründe sind anzusehen:
- Verstoß gegen den Vereinszweck
- Unfähigkeit zur Geschäftsführung
- Grobe Pflichtverletzung
Der Widerruf erfolgt durch den erweiterten Vorstand. Er bestellt gleichzeitig bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann.
§ 13
Festausschuß
Der Festausschuß setzt sich aus dem Präsidenten und dem Elferrat zusammen. Er wird erweitert durch einen Vertreter der jeweiligen Aktivengruppen.
Für den Zeitraum der Karnevalskampagne ist der Festausschuß durch den 1. Vorsitzenden, Kassierer und den Ritter zu erweitern. Der Festausschuß ist verantwortlich für die Vorbereitung, Organisation und Durchführung aller Veranstaltungen.
Der Vorsitzende des Festausschusses hat das Recht, Festausschußmitglieder mit bestimmten Aufgaben zu beauftragen und in Verbindung mit dem Vorstand
a) Pflichten des Ritters
b) Pflichten und Vergünstigungen des Vereins gegenüber dem Ritter, dem Elferrat, den Garden usw.
c) Zuschüsse zu Orden oder andere Zuschüsse
d) Besuch anderer Veranstaltungen
e) Berufung des Elferrats
f) Sonstiges
zu erledigen. Beschlüsse des Festausschusses bedürfen vor Aufnahme in die Geschäftsordnung der Zustimmung des Vorstandes.
§ 14
Mitgliederversammlung
I.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie regelt alle Angelegenheiten, die der Beschlußfassung des Vorstandes entzogen sind. Im Geschäftsjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung durchzuführen. Mitgliederversammlungen können in Dringlichkeitsfällen zu außerordentlichen Versammlungen vom Vorstand erklärt werden.
Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind im Besonderen:
1.Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
2.Kassenbericht des Kassierers
3.Bericht der Kassenprüfer
4.Entlastung des Vorstandes
5.Entscheidung über die im Rahmen der Geschäftsordnung ein-gegangenen Anträge
6.Änderung der Satzung
7.Festsetzung der Vereinsbeiträge sowie etwaiger Sonderumlagen
8.Wahl des Wahlausschusses bestehend aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern
9.Wahl der Vorstandsmitglieder
10.Wahl zweier Kassenprüfer (Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.)
II. Einberufung
Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Sie müssen mindestens eine Woche vorher bekannt gegeben werden. Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der gesamten stimmberechtigten Mitglieder es unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist jederzeit beschlußfähig. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens drei Tage vorher beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.
III Leitung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden in dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Ungültige und nicht abgegebene Stimmen haben keinen Einfluß auf die Abstimmung. Handelt es sich jedoch um Beschlüsse der Satzungsänderungen, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Anträge sind vor der Abstimmung schriftlich niederzulegen. Falls nicht von einem Viertel der erschienenen Mitglieder widersprochen wird, kann die Abstimmung durch Handerheben durchgeführt werden.
Dringlichkeitsanträge, die erst während der Versammlung vorgelegt werden, bedürfen der vorherigen Abstimmung. Sie können erst dann zum Gegenstand der Beschlußfassung erhoben werden, wenn sich mindestens drei Viertel der erschienenen Mitglieder damit einverstanden erklären.
§ 15
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. April bis 31. März. Es ist für die Rechnungslegung sowie die Amtszeit des Vorstandes und der Ausschüsse unbedingt einzuhalten.
§ 16
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 17
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 18
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 19
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des in § 3 dieser Satzung genannten Zweckes des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Fulda ( Stadtteil Bronnzell ), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, möglichst im Sinne dieser Satzung.